Gebetsmühlenartig könnte man das Credo wiederholen, dass bei Entlassrezepten gemäß den Vorgaben des Rahmenvertrags nur eine Packung des kleinsten definierten Normbereichs verordnet und abgegeben werden darf. Bekanntermaßen geht diese Vorgabe oft an der Realität vorbei. Der Verband der Ersatzkassen hat schon länger darauf reagiert und eine Ausnahmeregel in seinem Arzneiversorgungsvertrag für den Fall implementiert, dass ein N1-Bereich zwar definiert, aber keine solche Packung im Handel ist. Im Bereich Nordrhein wurde diesbezüglich erst zum Januar 2026 der Arzneiliefervertrag angepasst – für Rezepte aus dem vergangenen Jahr galt dies noch nicht, was einer Apotheke nun zum Verhängnis wurde.
Wer in der Apotheke arbeitet, kennt solche Situationen nur zu gut:
Ein Patient kommt mit seinem Medikationsplan in die Offizin, schaut auf die abgegebene Packung und stellt fest, dass der Name des Arzneimittels gar nicht mit dem übereinstimmt, den er gewohnt ist. Die Verunsicherung ist oft groß und der Beratungsbedarf entsprechend hoch.
Ein aktueller Fall aus der Apothekenpraxis zeigt das sehr deutlich.
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Beim Einsatz von Biosimilars spielt die Apotheke eine wichtige Rolle. Umso wichtiger sind verlässliche Partner an ihrer Seite.
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