Neue Retaxfalle: Achtung bei der Abrechnung der Zuzahlung
Apotheken haben bei Lieferengpässen die Möglichkeit, anstelle der verordneten Packung mit anderen Packungsgrößen zu stückeln. Die Zuzahlung ist dann ausgehend von der verordneten Packung zu berechnen. Allerdings scheint es hier – technische? – Probleme zu geben, wie mindestens zwei Retaxationen zeigen, die dem DeutschenApothekenPortal vorliegen.
Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich über die ePA zu informieren. Aber auch später ist ein Widerspruch jederzeit möglich. Wer die ePA aktiv nutzen will, benötigt eine ePA-App seiner Krankenkasse. Versicherte können aber auch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter benennen, um für sie die ePA in der App zu verwalten. Von den Krankenkassen eingerichtete Ombudsstellen sollen die Versicherten bei allen Fragen und Problemen unterstützen. Sowohl in den Ombudsstellen als auch in der ePA-App können Versicherte Widersprüche erheben, Zugriffe beschränken sowie Daten löschen oder verbergen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Oktober entschieden, dass die vorgefertigte Dronabinol-Lösung von Caelo nicht als Rezeptur-, sondern als Fertigarzneimittel einzustufen ist. Damit unterliegt die Dronabinol-Lösung der Zulassungspflicht nach Arzneimittelgesetz (AMG). Das Dronabinol-Konzentrat bleibt von diesem Gerichtsurteil unberührt und ist weiterhin durch das Rezepturprivileg gedeckt.
Zwei Jahre wird evaluiert, dann will man schauen. Das war das Ergebnis der Diskussion in der ABDA-Mitgliederversammlung zu einem Änderungsantrag bezüglich der Rücknahme der Entmachtung des Deutschen Apothekertags (DAT) Anfang des Jahres. Vorgesehen ist diese Entmachtung in der Satzungsänderung der ABDA im Zuge der Strukturreform, die 2020 noch von Präsident Friedemann Schmidt angestoßen wurde.
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