Thema: neue Regelungen zur Biosimilar-Substitution
Seit dem 1. Juni 2024 gelten neue Regelungen zur Substitution von Biosimilars bei der parenteralen Zubereitung aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patientinnen und Patienten. Sie sind der 32. Ergänzungsvereinbarung zur Hilfstaxe zu entnehmen und beinhalten Details zu der bereits im März in Kraft getretenen Änderung der Arzneimittel-Richtlinie. Für die Wirkstoffe Bevacizumab (z. B. Avastin), Eculizumab (z. B. Soliris), Infliximab (z. B. Remicade), Rituximab (z. B. Mabthera), Tocilizumab (z. B. RoActemra) und Trastuzumab (z. B. Herceptin) wurden fixe Abrechnungspreise je mg, ml oder I.E. festgelegt.
Uns interessiert daher heute:
Betreffen Sie die Neuregelungen zur Biosimilar-Substitution in Ihrer Apotheke?
Auch in diesem Jahr fand die INTERPHARM in einer Kombination aus Online-Fortbildungen und Präsenzveranstaltungen statt. Los ging es bereits Anfang März mit dem ApothekenRechtTag, den Vorträgen zu Apotheke und Wirtschaft, der Heimversorgung KOMPAKT und dem Filialapothekentag. Im April konnte dann das DAP-Team auf der Messe in Mannheim mit Ihnen persönlich ins Gespräch kommen.
Seit vielen Jahren ist das DAP-Arbeitsbuch ein wichtiger Begleiter bei der Rezeptbearbeitung und Retaxvorbeugung in der Apothekenpraxis. Es deckt die unterschiedlichsten Themen ab: angefangen bei der Umsetzung von Rabattverträgen über die Anwendung Pharmazeutischer Bedenken bis hin zum Vergleich Original vs. Import. Darüber hinaus werden auch Spezialthemen wie Rezepte zur Substitutionstherapie, T-Rezepte sowie Rezepte über Arzneimittel zur künstlichen Befruchtung vorgestellt. Jedes Kapitel setzt sich aus einer schematischen Übersicht, angelehnt an die bekannten DAP Arbeitshilfen, ausführlichen Erläuterungen dazu sowie FAQ, die typische Alltagsfragen vorstellen, zusammen.
Seit dem 28. Januar 2022 gelten in Deutschland die EU-Tierarzneimittel-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel) sowie das neu geschaffene Tierarzneimittelgesetz (TAMG). Die neuen EU-weiten Vorgaben zielen unter anderem darauf ab, den europäischen Binnenmarkt für Tierarzneimittel zu harmonisieren und die Verbreitung von Antibiotikaresistenzen einzudämmen. Auf dieser Arbeitshilfe finden Sie übersichtlich zusammengestellt, was unter Berücksichtigung des neuen Tierarzneimittelrechts bei der Belieferung von tierärztlichen Verordnungen durch Apotheken zu beachten ist.
Uns liegt ein GKV-Rezept vor, bei dem das Aut-idem-Kreuz gesetzt wurde, allerdings ist nur ein Wirkstoff ohne Firmenzuordnung oder PZN verordnet.
Dürfen wir einfach den Rabattartikel beliefern oder handelt es sich um eine unklare Verordnung, die nach ärztlicher Rücksprache heilbar ist? Oder benötigen wir ein neues Rezept mit Firmennennung?
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