DAP ARBEITSHILFE

Rezepte der Substitutionsausschlussliste: allgemeine Vorgehensweise

Die Apotheke darf bei Rezepten mit Arznei­mitteln der Substitutions­ausschluss­liste grund­sätzlich nur das namentlich verordnete Präparat abgeben. Seit dem 1. August 2016 ist diese Regel jedoch nicht mehr allgemein­gültig, da erstmals bestimmte Arznei­mittel­gruppen von der Substitution ausge­schlossen wurden (Betäubungs­mittel mit unter­schiedlicher Applikations­häufigkeit). Einen Überblick über die retaxsichere Rezept­belieferung bei verordneten Arznei­mitteln der Substitutions­aus­schlussliste gibt die folgende DAP Retax-Arbeitshilfe.

» Zur Arbeitshilfe