Wir haben jetzt mehrfach gehört, dass nun im Rahmen des neuen ALBVVG die Sonderkennzeichen 5 und 6 zur Akutversorgung nicht mehr gesetzt werden dürfen, wenn die Rabattartikel oder die vier Preisgünstigsten lieferfähig sind, man aber einen Lagerartikel zur Akutversorgung abgibt.
Aber sind dies nicht zwei verschiedene Fälle? Einmal die Nichtverfügbarkeit und einmal der Akutfall? Wie müssen wir wann vorgehen?
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