APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Darf nach ALBVVG keine Akut­ver­sorgung mehr vorge­nommen werden?

Wir haben jetzt mehrfach gehört, dass nun im Rahmen des neuen ALBVVG die Sonder­­kenn­­zeichen 5 und 6 zur Akut­­ver­­sorgung nicht mehr gesetzt werden dürfen, wenn die Rabatt­­artikel oder die vier Preis­­günstigsten liefer­­fähig sind, man aber einen Lager­­artikel zur Akut­versorgung abgibt.

Aber sind dies nicht zwei verschiedene Fälle? Einmal die Nicht­­verfüg­­bar­keit und einmal der Akut­fall? Wie müssen wir wann vor­gehen?

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