Seit dem 01.08.2023 sind die neuen Abgabebestimmungen bei Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln nach § 129 Abs. 2a SGB V in Kraft.
Die folgende Arbeitshilfe gibt einen Überblick darüber, wann ein Arzneimittel als nicht verfügbar gilt und welche Austauschregeln im Falle der Nichtverfügbarkeit gelten, wenn keine Abgabe nach § 10 Rahmenvertrag „Abgaberangfolge“ möglich ist.
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