NEUE DAP ARBEITSHILFE

Austausch­regeln bei Nicht­verfüg­bar­keit nach § 129 Abs. 2a SGB V (ALBVVG)

Seit dem 01.08.2023 sind die neuen Abgabe­bestim­mungen bei Nicht­verfüg­bar­keit von Arznei­mitteln nach § 129 Abs. 2a SGB V in Kraft.

Die folgende Arbeits­hilfe gibt einen Über­blick darüber, wann ein Arznei­mittel als nicht verfüg­bar gilt und welche Austausch­regeln im Falle der Nicht­verfüg­barkeit gelten, wenn keine Abgabe nach § 10 Rahmen­vertrag „Abgabe­rang­folge“ möglich ist.

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