Blutzuckermessgeräte und deren Zubehör sind gemäß § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 SGB V Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gehören wie Stechhilfen, Lanzetten und Kontrolllösungen zur Gruppe der Hilfsmittel. Daher muss gemäß § 7 Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA bei der Verordnung die Diagnose auf dem Rezept angegeben werden. Blutzuckerteststreifen werden hingegen sozialrechtlich als Arzneimittel angesehen. Daher sind sie getrennt von den Hilfsmitteln, wie z. B. Blutzuckermessgeräten, Lanzetten oder Kanülen, zu verordnen, denn die Kosten der Hilfsmittel fließen nicht in das Arzneimittel-Ausgabenvolumen der jeweiligen Praxis ein. Aber wie sieht es eigentlich mit der Zuzahlung aus? Im Folgenden erhalten Sie eine kleine Übersicht.
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