DAP ARBEITSHILFE

Kontrolle der BSNR und LANR

Unterschiedliche oder abweichende Betriebs­stätten-/Arzt­nummern können ein Indiz für eine Rezept­fälschung sein. Laut Apotheken­betriebs­ordnung (§ 17 Abs. 5) dürfen Arznei­mittel bei Irr­tümern oder sonstigen Bedenken nicht abge­geben werden. Diese Arbeits­hilfe gibt wichtige Hinweise zur Betriebs­stätten­nummer (BSNR) und zur lebens­langen Arzt­nummer (LANR), insbe­sondere im Hinblick auf die richtige Rezept­be­lieferung und den Schutz vor Rezept­fälschungen.

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