APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET
Gilt der Hinweis „§ 27a“ für alle Verordnungszeilen auf einem Rezept?
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Wenn wir Rezepte erhalten, auf denen Präparate im Rahmen einer künstlichen Befruchtung verordnet werden, so sind dort meistens 2 Präparate verordnet. Die Praxis druckt den Vermerk „§ 27a“ immer unten auf das Rezept. Es war für uns dann logisch, dass der Hinweis „§ 27a“ für das gesamte Rezept gilt. Kürzlich hatten wir jedoch den Fall, dass Cyclogest (künstliche Befruchtung) und Mono-Embolex auf einem Rezept verordnet wurden – mit dem Vermerk „§ 27a“ am Ende des Rezeptes. Laut Arztrücksprache sollte der Hinweis „§ 27a“ nur für Cyclogest gelten und Mono-Embolex als zuzahlungspflichtiges Arzneimittel behandelt werden.
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Alexander Raths – stock.adobe.com
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Wie ist der Aufdruck nun allgemein zu interpretieren? Gilt der Aufdruck „§ 27a“ für das gesamte Rezept, auch, wenn mehrere Positionen verordnet wurden, oder nur für die jeweilige Position?
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