Die Ärzte legen mit der namentlichen Verordnung eines Arzneimittels eine Preisgrenze, den sogenannten Preisanker, fest. Dieser darf laut Rahmenvertrag von Apotheken nicht so einfach überschritten werden. Aber was tun, wenn er aufgrund von Lieferschwierigkeiten doch überschritten werden muss? Und was muss dabei dann beachtet werden? Darauf liefert die folgende Arbeitshilfe Antworten.
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