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Dronabinol-Lösung 25 mg/ml (für NRF 22.8.) von Caelo

Verwendung und Abrechnung

Wann nutzt die Apotheke die Dronabinol-Lösung 25 mg/ml von Caelo?

Für die Herstellung der NRF-Rezeptur „Ölige Dronabinol-Tropfen 25 mg/mL (NRF 22.8.)“ kann die Dronabinol-Lösung 25 mg/ml (für NRF 22.8.) alternativ zur Spritze mit Dronabinol, API einge­setzt werden.

Vorteile:

  • Unkompliziertes Herstellungs­ver­fahren
  • Kein Föhnen mehr nötig
  • Kein Stress mehr mit Oxidation des Dronabinols
  • Kein anstrengendes exaktes Einwiegen des Wirk­stoffes
  • Kein lang­wieriges Lösen der Palmitoylascorbin­säure in den Mittel­kettigen Triglyceriden
  • Entspanntes Herstellen einer Betäubungs­mittel­rezeptur
 

Abb.: Dronabinol-Lösung 25 mg/ml für NRF 22.8. mit Identifikations-Kit – Rezeptur­arznei­mittel

Folgende Packungs­größen sind erhältlich:

Dronabinol-Lösung 25 mg/ml (für NRF 22.8.) + Identifikations-Kit – Rezeptur­arznei­mittel

 Größe  PZN
 10 ml | enthält 250 mg Dronabinol   18092296 
 20 ml | enthält 500 mg Dronabinol   18092304 
 40 ml | enthält 1 g Dronabinol   18092310 
 200 ml | enthält 5 g Dronabinol   18092327 

Die Packung enthält Folgendes:

  • 1 Flasche Dronabinol-Lösung 25 mg/ml (für NRF 22.8.)
  • 1 Schnelltest THC
  • 1 Phiole Verdünnungs­puffer (0,6 ml Lösungs­mittel)
  • 1 Eppendorfer Hütchen
  • 1 Einmal­pipette
  • 1 Anleitung Identitäts­prüfung
 

Die Dronabinol-Lösung 25 mg/ml enthält Folgendes:

  • Dronabinol API, DAC
  • Palmitoylascorbin­säure­haltige Mittel­kettige Triglyceride NRF S.45.
 

Vorschlag für die Taxierung der Rezeptur „Ölige Dronabinol-Tropfen 25 mg/mL (NRF 22.8.)“

Wie wird taxiert?

Zum Thema Abrechnung äußerten sich bereits Apotheker­verbände sowie ABDATA. Danach soll beim Einsatz der Dronabinol-Lösung 25 mg/ml (für NRF 22.8.) nach § 4 der Arznei­mittel­preis­ver­ordnung abge­rechnet werden. Da die Anlage 10 der Hilfs­taxe keine spezifische Regelung für Dronabinol in unver­ändertem Zustand vor­sieht, wird das entsprechende Sonder­kenn­zeichen 06460702 (Abrechnung von Rezeptur­substanzen in unge­mischter Form nach Ziffer 4.4) empfohlen. Denken Sie daran, dass Sie auch bei diesem Sonder­kenn­zeichen seit dem 1. Juli verpflichtet sind, die Rezepte mit einem Hash-Code zu bedrucken und Z-Daten zu erzeugen.

Der Bayerische Apotheker­verband e.V. informiert in einem Schreiben im Auftrag der Bundes­ebene:
„Als Ergebnis teilt die Bundes­ebene mit: Grund­lage für die Aus­wahl des abzu­gebenden Arznei­mittels ist eine eindeutige Verordnung (§ 7 Abs. 1 und 3 Rahmen­vertrag). Es muss für die Apotheke eindeutig klar sein, welches Mittel der Patient bekommen soll. Dies ist unab­hängig vom Herstellungs­weg. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Apotheke selbst nach NRF 22.8. her­stellt oder die ‚fertige‘ Lösung umfüllt. Das an den Patienten abgegebene Rezeptur­arznei­mittel ist in beiden Fällen dasselbe und entspricht der Verordnung. Die Apotheke kann also zwischen beiden Heran­gehens­weisen wählen.“
(Quelle: BAV-Aktuell 94/2022, 13. Juli 2022, Seite 2/3)

» Genaue Informationen finden Sie hier (PDF)

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