AKTUELLE RETAXFALLE
Einspruch abgelehnt – keine Chance gegen Mehrkostenretaxationen?
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Wir haben schon häufiger an dieser Stelle über Mehrkostenretaxationen berichtet. Mehrkosten darf die Apotheke nach Rahmenvertrag bekanntlich nur dann zulasten der GKV abrechnen, wenn diese unvermeidbar sind, weil ein Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist. Die Regelung im Rahmenvertrag ist leider lückenhaft, denn der Fall, wie mit Mehrkosten umzugehen ist, die aufgrund von Lieferschwierigkeiten auch unabhängig von Rabattverträgen nachweislich auch häufig unvermeidbar sind, ist bislang nicht geregelt.
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Bildquelle: koya979/Shutterstock.com
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