Verlangen Patienten auf eigenen Wunsch keinen Austausch ihres verordneten Arzneimittels auf einen Rabattartikel oder einen wirtschaftlichen Artikel nach Abgaberangfolge gemäß Rahmenvertrag, so kann die Apotheke diesem Patientenwunsch entsprechen (nach § 129 Abs. 1 Satz 6 SGB V und § 15 Rahmenvertrag). Wie die Apotheke vorgehen muss, um das Wunscharzneimittel abzurechnen, stellt die folgende Arbeitshilfe dar.
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