DAP ARBEITSHILFE

Wunscharzneimittel

Verlangen Patienten auf eigenen Wunsch keinen Aus­tausch ihres verordneten Arzneimittels auf einen Rabatt­artikel oder einen wirtschaftlichen Artikel nach Abgabe­rang­folge gemäß Rahmenvertrag, so kann die Apotheke diesem Patientenwunsch entsprechen (nach § 129 Abs. 1 Satz 6 SGB V und § 15 Rahmenvertrag). Wie die Apotheke vorgehen muss, um das Wunsch­arzneimittel abzurechnen, stellt die folgende Arbeitshilfe dar.

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