Als Jumbopackungen werden Packungen von Fertigarzneimitteln bezeichnet, deren Inhalt größer ist als die größte Messzahl, die für den jeweiligen Wirkstoff oder die jeweilige Arzneimittelgruppe in der Packungsgrößenverordnung (Anlage I zur Verwaltungsvorschrift) bestimmt wurde. Jumbopackungen tragen kein Normkennzeichen und können nicht zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgegeben werden.
Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.