In der ersten Änderungsvereinbarung vom 1. August 2020 zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung in der Fassung vom 1. April 2020 wurde § 11, der den Vorrang der Rabattverträge zum Inhalt hat, angepasst. Neben der Möglichkeit einer Preisankerüberschreitung ergibt sich durch die Anpassung vor allem ein Vorteil für die Patienten, die bei Nichtlieferbarkeit eines Rabattartikels und Fehlen einer preisgünstigen Alternative eventuell anfallende Mehrkosten durch den notwendigen Ersatz eines teureren Produktes nicht mehr selbst tragen müssen. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in diesem Beitrag des aktuellen DAP Dialogs.
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