§ 2 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) nennt ganz klar den Arzt als Adressaten dieser Verordnung: „Verschreiben durch einen Arzt“.
Während in Abs. 1 die Höchstmengen gelistet sind, die der Arzt verschreiben darf, nennt Abs. 2 die Bedingung, unter der der Arzt die Höchstmengen überschreiten darf.
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