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BtM-Rezepte korrekt beliefern – was ist wichtig?

Bei der Abgabe von Betäubungsmitteln sind im Vergleich mit üblichen Muster-16-Rezepten einige Besonderheiten zu beachten, zum Beispiel die folgenden:

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  • Bestellung und Lieferung: Die Abwicklung erfolgt mittels Abgabebelegverfahren (mit 4-teiligem amtlichem Formblatt).
  • Dokumentation: Nach § 17 BtMG muss der Umgang (Bestellung/Abgabe) mit BtM in der Apotheke dokumentiert werden. Die BtM-Dokumentation muss 3 Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Rezeptgültigkeit: Ein ausgefülltes BtM-Rezept muss bis zum 8. Tag inkl. Verschreibungsdatum in einer Apotheke vorgelegt werden.
  • Höchstmengen: Nach BtMVV gelten für die Verordnung von BtM Höchstmengen pro Patient innerhalb von 30 Tagen. Werden diese überschritten, so muss der Arzt dies durch Angabe eines „A“ auf dem Rezept kennzeichnen.
  • Rahmenvertrag: Neben den Vorgaben von BtMG und BtMVV müssen bei der Rezeptbelieferung die Vorgaben des Rahmenvertrags, z. B. hinsichtlich Rabattverträgen, Original-Import-Regelungen und Packungsgrößenauswahl, eingehalten werden. Wichtig ist, auf die stückzahlgenaue Verordnung zu achten (alleinige Angabe der N-Größe reicht nicht) sowie auf Besonderheiten bei der Austauschbarkeit (z. B. unterschiedliche Applikationshäufigkeiten).
  • Heilungsmöglichkeiten: Auch bei BtM-Rezepten hat die Apotheke verschiedene Heilungsmöglichkeiten, wenn das Rezept formal nicht korrekt ausgestellt ist. Grundlage dafür ist § 12 Abs. 2 der BtMVV.

Weitere Details und wertvolle Tipps zur Belieferung von BtM-Rezepten finden Sie in der DAP-Rubrik „BtM“.