Ein Arzt darf gemäß § 2 Abs. 1 BtMVV innerhalb von 30 Tagen nicht mehr als zwei der in der Liste (unter Buchstabe a) aufgeführten Betäubungsmittel in den vorgegebenen Höchstmengen für einen Patienten verordnen. Bei Überschreiten der Höchstmenge bzw. der Anzahl der verordneten Betäubungsmittel (in begründeten Einzelfällen) muss das Betäubungsmittelrezept mit einem „A“ gekennzeichnet sein.
Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.