Apothekenmitarbeiter können in Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt bestimmte Angaben auf einem Muster-16- bzw. BtM-Rezept ergänzen oder korrigieren. Das Recht des Abgebenden zur Korrektur oder Ergänzung einer fehlerhaften Verordnung wurde im Juni 2016 im bundesweit gültigen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Abs. 2 SGB V genauer definiert. Auch im neuen Rahmenvertrag vom 1. Juli 2019 ist der entsprechende Paragraph zu finden. Die Heilungsmöglichkeiten für Entlassverordnungen sind in § 6 der Anlage 8 des Rahmenvertrags zu finden.
Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.