Wir haben aus einer Praxis ein Betäubungsmittelrezept für den Sprechstundenbedarf erhalten. Nun stellt sich uns die Frage, ob die BtM-Höchstmengen, die auf Rezepten für Patienten verordnet werden dürfen, auch im Bereich des Sprechstundenbedarfs gelten. Ist bei Überschreitung dieser Menge ebenfalls ein „A“ notwendig? Gibt es eine Vorschrift, die den Bezug von Betäubungsmitteln für Praxen limitiert?
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