Rezepturverordnungen müssen gemäß § 7 Apothekenbetriebsordnung in der Apotheke auf Plausibilität geprüft werden. Dazu gehört insbesondere die Prüfung der Dosierung, der Applikationsart, der Art, Menge und Kompatibilität der Ausgangsstoffe untereinander und der gleichbleibenden Qualität der hergestellten Rezeptur über den Haltbarkeitszeitraum sowie der Haltbarkeit der Rezeptur. Ist eine NRF-Rezeptur verordnet, erleichtert dies die Arbeit der Apotheke ungemein. Bei anderen Rezepturen muss die herstellende Person genauer hinschauen und stellt unter Umständen fest, dass Rezepturbestandteile untereinander nicht kompatibel sind oder andere Probleme bestehen.
Wie hoch ist schätzungsweise der Anteil an ärztlich verordneten Rezepturen, die nicht plausibel sind und einer Rücksprache bedürfen?