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BOEHRINGER INGELHEIM INFORMIERT

Der wiederverwendbare RESPIMAT®1

Leitlinie der guten Substitutionspraxis: Austausch kann kritisch sein!

Die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft veröffentlicht in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“, dass eine Substitution bzw. ein Austausch von Antiasthmatika und pulmonal angewendeten Arzneimitteln kritisch sein kann.2 So können durch eine Substitution die Adhärenz und der Therapieerfolg gefährdet werden. Dieser Gesichtspunkt sollte in der Apotheke bei einem möglichen Austausch, etwa aufgrund von Rabattverträgen oder einem grundsätzlich möglichen Aut-idem-Ersatz, berücksichtigt werden. Im Fokus sollte die gleichbleibende Therapie für den Patienten stehen. Um diese zu unterstützen, ist es auch möglich, den Arzt um eine Verordnung mit Aut-idem-Kreuz zu bitten. Andernfalls kann der Apothekenmitarbeiter die Substitution wegen Pharmazeutischer Bedenken umgehen. Hierbei ist die richtige Dokumentation wichtig.

Importware im RESPIMAT® nicht wiederverwendbar

RESPIMAT®-Produkte von Importeuren sind aktuell nicht wiederverwendbar. Deshalb kann der Austausch des wiederverwendbaren Inhalators durch ein nicht wiederverwendbares Produkt im Rahmen einer guten Substitutionspraxis verneint werden.

Ist das auf dem Rezept verordnete Originalpräparat von Boehringer Ingelheim nicht rabattiert, so kann das Original auch abgegeben werden. Das verordnete Präparat kennzeichnet die Preisgrenze und ist damit im Auswahlbereich enthalten.

Der Arzt kann den Austausch komplett unterbinden, indem er das Aut-idem-Kreuz setzt und vermerkt, dass der Austausch aus medizinisch-therapeutischen Gründen untersagt ist (gilt für Ersatzkassen gemäß vdek-Arzneiversorgungsvertrag).*

NEU: Abgabehilfe zum RESPIMAT®

Um Sie zu unterstützen, sind auf der neuen Abgabehilfe „RESPIMAT®“ noch einmal alle apothekenrelevanten Fakten zusammengefasst.

» Abgabehilfe RESPIMAT®

1 Dhand R, et al. Int J Chron Obstruct Pulmon Dis 2019; 14: 509–523
2 Blume et al. Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft e. V. Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ 2014
* Bei Rezepten zulasten der Primärkassen ist der regionale Arzneiliefervertrag auf ähnliche Regelungen zu prüfen.