AKTUELLER RETAXFALL

Verbandstoff als nicht gelistetes Medizinprodukt retaxiert (2019)

Eigentlich hatten wir gehofft, dass es sich nach unserem Retax-News­letter vom 13.06.2013 „Verband­stoff als nicht gelistetes Medizin­produkt retaxiert“ auch bei den zertifi­zierten Rezept­prüfstellen herum­ge­sprochen hat, dass nicht alle Medizin­produkte in der Anlage V der Arznei­mittel-Richt­linien (AM-RL) gelistet sein müssen, um eine Erstattung der GKV-Kassen zu begründen.

Dass dem leider nicht so ist, zeigt der heutige Retax­fall, der dem DAP-Team mitgeteilt wurde. Zwar sind Medizin­produkte grund­sätzlich nicht zulasten der gesetzlichen Kranken­kassen verordnungs­fähig, das am 01.07.2008 in Kraft getretene Medizin­produktegesetz (MPG) weist dem G-BA (Gemeinsamen Bundes­ausschuss) jedoch die Aufgabe zu, in einer Art „Positivliste“ festzulegen, in welchen medizinisch not­wendigen Fällen Medizin­produkte ausnahms­weise doch in die Arznei­mittel­ver­sorgung einbe­zogen werden.

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