MONATSFRAGE

Gebrauchsanweisung BtM-Rezepturen

Wir sind uns in der Apotheke uneinig über die Genauigkeit der Gebrauchs­anweisung bei Rezepturen, die ein Betäubungs­mittel enthalten (z. B. Cannabis­blüten, Dronabinol-Tropfen). Laut BtMVV ist es aus­reichend, wenn auf dem Rezept der Vermerk „Anwendung gemäß schriftlicher Anweisung des Arztes“ steht. Da es sich jedoch um eine Herstellung handelt, stellt sich uns die Frage, ob auf dem Rezept nicht doch eine konkretere Gebrauchs­anweisung stehen muss? Ist es ausreichend, wenn uns die konkrete Anweisung in der Apotheke vorliegt (für die Plausibilitäts­prüfung), diese aber nicht auf dem Rezept vermerkt ist – oder stellt dies dann einen Retax­grund dar?

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