MONATSFRAGE
Gebrauchsanweisung BtM-Rezepturen
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Wir sind uns in der Apotheke uneinig über die Genauigkeit der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen, die ein Betäubungsmittel enthalten (z. B. Cannabisblüten, Dronabinol-Tropfen). Laut BtMVV ist es ausreichend, wenn auf dem Rezept der Vermerk „Anwendung gemäß schriftlicher Anweisung des Arztes“ steht. Da es sich jedoch um eine Herstellung handelt, stellt sich uns die Frage, ob auf dem Rezept nicht doch eine konkretere Gebrauchsanweisung stehen muss? Ist es ausreichend, wenn uns die konkrete Anweisung in der Apotheke vorliegt (für die Plausibilitätsprüfung), diese aber nicht auf dem Rezept vermerkt ist – oder stellt dies dann einen Retaxgrund dar?
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Danaan – stock.adobe.com
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