Die gesetzlichen Krankenkassen können mit den Herstellern von Arzneimitteln sogenannte Rabattverträge abschließen. Im Rahmen dieser Rabattverträge mit einer regulären Laufzeit von zwei Jahren gewähren die Pharmahersteller den Krankenkassen für die Abgabe zu ihren Lasten bestimmte Rabatte und werden im Gegenzug zu exklusiven Lieferanten der Krankenkasse. Die Höhe der gewährten Rabatte wird dabei nicht öffentlich bekanntgegeben. Die Gesetzesgrundlage für Rabattverträge ist § 130a des Sozialgesetzbuchs V (SGB V).
Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen, wie zum Beispiel Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.