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MUNDIPHARMA INFORMIERT

Substitutionstherapie: Vorteile der Zubsolv®-Sublingualtablette

Seit Juni dieses Jahres ist Zubsolv® im Handel – ein neues Substitutionspräparat mit innovativer Galenik, das in sechs Wirkstärken angeboten wird und für folgende Indikationen zugelassen ist:

  • Substitutionstherapie bei Opioidabhängigkeit im Rahmen medizinischer, sozialer und psychotherapeutischer Maßnahmen1
  • Behandlung von Erwachsenen und Jugendlichen über 15 Jahren, die einer Substitutionsbehandlung zugestimmt haben1

Zubsolv® vereint gleich mehrere Therapievorteile:

  • Schnellere Auflösung der Sublingualtablette (ca. 40 Sekunden) → dadurch mehr Kontrolle in der Sichtvergabe1–3
  • Sechs Wirkstärken für eine feinere Dosistitration → dadurch meist weniger Tabletten notwendig1
  • Geschmack nach Menthol → Studienteilnehmer präferieren Zubsolv® vs. Subuxone®2,3

Abb.: Auflösungszeit Zubsolv® vs. Suboxone®

Bildquelle: Mundipharma

Der Direktvergleich von Zubsolv® vs. Suboxone® hinsichtlich der Auflösungszeit zeigt, dass die durchschnittliche Zeitersparnis bei 8 Min. liegt: Die Zeit bis zur vollständigen Auflösung beträgt bei Zubsolv® (5,7/1,4mg) nur 5 Min., während sich das Referenzpräparat Suboxone® (8/2 mg) erst nach 12,5 Min. vollständig auflöst.3 Folglich kann die Vergabe des Substituts nicht nur sicherer, sondern auch mit einer für Praxis und Patienten signifikanten Zeitersparnis erfolgen.

Abrechnung von Einzeldosen: Abgabehilfe zu Zubsolv® gibt Hilfestellung

Erhält die Apotheke ein Rezept über Zubsolv®-Einzeldosen im Rahmen der Take-Home-Verordnung, so stellt sich die Frage nach dem abrechenbaren Preis zulasten der GKV, da es für Zubsolv® kein eigenes Tableau in der Hilfstaxe gibt. Die Antwort dazu liefert die Zubsolv®-Abgabehilfe, auf der Sie auch weitere Informationen zum Arzneimittel finden.

» Zur Zubsolv®-Abgabehilfe

» Fachinformation Zubsolv®
» Pflichttext

1 Fachinformation Zubsolv®, Stand Februar 2018.
2 Jönsson M et al. 2018: Eur J Pharm Sci; 122: 125–133.
3 Fischer A et al. 2015: Drug Dev Ind Pharm; 41(1): 79–84.