Da Rabattverträge immer häufiger auch Original- und Importarzneimittel betreffen, stellt sich mitunter die Frage, ob die Abgabe eines rabattierten Originals bzw. eines rabattierten Imports die Importquote beeinflusst. Die Antwort liefert § 5 Abs. 3 Rahmenvertrag: Dort ist geregelt, dass abgegebene Rabattarzneimittel nicht bei der Ermittlung des zugrundeliegenden Fertigarzneimittelumsatzes berücksichtigt werden und somit nicht in die Importquote einfließen.1
Merke: Die Abgabe eines rabattierten Imports kommt der Importquote nicht zugute. Dementsprechend belastet auch die Abgabe eines rabattierten Originals die Importquote nicht.
Hintergrund der Regelung ist, dass die verpflichtende Abgabe der rabattierten Original- und Importarzneimittel nicht zu einer Belastung der Importquote führen soll. Dass Rabattarzneimittel auch im Verhältnis von Original zu Importen vorrangig abzugeben sind, ist seit 2011 in § 5 Abs. 1 Rahmenvertrag geregelt:
„Die Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels hat Vorrang vor der Abgabe eines nicht rabattbegünstigten importierten Arzneimittels. § 4 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.“
Inflectra™ von Pfizer ist Rabattarzneimittel für ca. 84 % der GKV-Versicherten
Das Original Inflectra™ (Infliximab) von Pfizer ist bei zahlreichen gesetzlichen Krankenkassen rabattbegünstigt.2 Da die Apotheke unter allen verfügbaren Rabattarzneimitteln frei wählen darf und die Importquote – wie beschrieben – vernachlässigt werden kann, stellt das rabattierte Original somit eine wirtschaftliche Abgabemöglichkeit dar.1 Mit der Abgabe einer Inflectra™-Originalpackung ist zudem sichergestellt, dass der Packung ein passender Lipid-Infusionsfilter beiliegt.
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