Fehlen Gebrauchsanweisungen, zum Beispiel bei technischen Geräten, ist dies ärgerlich, sind sie vorhanden, sorgen sie aufgrund ihrer meist kreativen Übersetzungen häufig für Erheiterung. Nicht so jedoch im Arzneimittelbereich, denn dort sind Anwendungsanweisungen ein wichtiger Bestandteil der Verordnung und deren Fehlen ist, beispielsweise bei Rezepturen und BtM-Verordnungen, nicht selten Anlass für eine mitunter teure Erstattungsverweigerung.
Nun ist es für jede Apotheke selbstverständlich, sich bei jeder Arzneimittelverordnung – nicht nur bei Rezepturen und Betäubungsmitteln – zu vergewissern, dass die korrekte Anwendung dem Patienten bekannt ist. Gerade diese Selbstverständlichkeit bedingt allerdings, dass mitunter das Fehlen einer vorgeschriebenen Anweisung übersehen oder aufgrund des gesamten Versorgungsvorgangs für entbehrlich gehalten wird.
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