Wirbt eine niederländische Apotheke bei deutschen Gynäkologen für einen günstigen Bezug von Intrauterinpessaren und anderen rezeptpflichtigen Verhütungsmitteln, die vom Arzt zu applizieren sind, so verstößt dies nicht gegen deutsches Recht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das im Apothekengesetz verankerte Zuweisungsverbot vor – denn an dieses muss sich eine niederländische Apotheke nicht halten. Dies entschied vor gut einem Jahr das Oberlandesgericht Düsseldorf. Nun blieb auch die Revision des klagenden Wettbewerbsvereins gegen den Versender erfolglos.
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