Nicht erstattungsfähige Medizinprodukte: Regionallisten
In unseren Retax-News hatten wir kürzlich darüber berichtet, dass ein Blick in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) „Verordnungsfähige Medizinprodukte“ nicht immer ausreicht, um die Erstattung einer ärztlichen Verordnung sicherzustellen. In dem besagten Retaxfall wurde eine Verordnung der Apotheke nicht erstattet, da es sich nach Auskunft der Rezeptprüfstelle bei der Listung um ein Vorgängerprodukt gleichen Namens handelte, was für die Apotheke aufgrund der in der Anlage V grundsätzlich nicht aufgeführten PZN nicht feststellbar war.
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Bildquelle: koya979/Shutterstock.com
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Zudem hatten wir darauf hingewiesen, dass es sich lohnt, auch das Ablaufdatum der erteilten Erstattungsfähigkeit zu prüfen, da dieses Datum meist nicht zeitgleich den Preisänderungsdaten der Apotheke zum 01. und 15. jedes Monats entspricht und daher die Auskünfte der Apotheken-EDV nicht immer tagesaktuell sein können.
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