Wir alle wissen, dass Medizinprodukte unter anderem nur dann von den Krankenkassen erstattet werden, wenn diese in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) der verordnungsfähigen Medizinprodukte gelistet sind.
Die Liste der „Verordnungsfähigen Medizinprodukte“ finden Sie auch im DeutschenApothekenPortal.
Nun reicht es aber offenbar auch nicht mehr aus, vor der Abgabe einen Blick in die Anlage V zu werfen, denn auch hier lauern Retaxfallen, wie die nachfolgende Retaxation zeigt:
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