Trotz der klaren Regelung, dass nur in Anlage 1 des Rahmenvertrags namentlich aufgeführte Bioidenticals gegeneinander ausgetauscht werden dürfen, können sich bei der Rezeptbelieferung Fragen ergeben:
Ist eine Wirkstoffverordnung möglich?
Verordnet der Arzt ein biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel nur unter Nennung des Wirkstoffes (zum Beispiel „Filgrastim 30 Mio. I.E. 5 St.“) besteht die Gefahr einer Retaxation, wenn neben dem Originatorprodukt auch Bioidenticals und/oder Biosimilars im Handel sind. Nur ausgehend von einem konkreten Produkt wird gegebenenfalls der Austausch auf ein Rabattarzneimittel durch die Apothekensoftware angezeigt.
Daher empfiehlt es sich, den Arzt bei einer reinen Wirkstoffverordnung um eine eindeutige Angabe des Präparates zu bitten (Rezeptänderung/Neuausstellung).
Muss bei namentlicher Verordnung durch ein Rabattarzneimittel ausgetauscht werden?
Verordnet der Arzt ein Präparat eindeutig unter seinem Namen, muss gegebenenfalls im Rahmen von Rabattverträgen durch ein rabattiertes Arzneimittel ausgetauscht werden (vgl. § 4 Rahmenvertrag). Dabei gelten aber nur die Präparate eines Wirkstoffes als gleich und austauschbar, die in Anlage 1 des Rahmenvertrages gelistet sind.
Können Pharmazeutische Bedenken angewendet werden?
Auch bei biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln, die laut Anlage 1 wirkstoffidentisch sind, können Pharmazeutische Bedenken angewendet werden, wenn ein vorzunehmender Austausch den Therapieerfolg gefährden würde.
» Welche Präparate in Anlage 1 des Rahmenvertrags aufgeführt sind und weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der DAP-Rubrik „Biologicals“