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Biologicals: Tipps zur Rezept­belieferung

Trotz der klaren Regelung, dass nur in Anlage 1 des Rahmen­vertrags namentlich aufgeführte Bioidenticals gegen­einander ausgetauscht werden dürfen, können sich bei der Rezeptbelieferung Fragen ergeben:

Ist eine Wirkstoffverordnung möglich?

Verordnet der Arzt ein biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel nur unter Nennung des Wirkstoffes (zum Beispiel „Filgrastim 30 Mio. I.E. 5 St.“) besteht die Gefahr einer Retaxation, wenn neben dem Originator­produkt auch Bioidenticals und/oder Biosimilars im Handel sind. Nur ausgehend von einem konkreten Produkt wird gegebenenfalls der Austausch auf ein Rabatt­arzneimittel durch die Apotheken­software angezeigt.

Daher empfiehlt es sich, den Arzt bei einer reinen Wirkstoff­verordnung um eine eindeutige Angabe des Präparates zu bitten (Rezeptänderung/Neuausstellung).

Muss bei namentlicher Verordnung durch ein Rabatt­arzneimittel ausgetauscht werden?

Verordnet der Arzt ein Präparat eindeutig unter seinem Namen, muss gegebenenfalls im Rahmen von Rabatt­verträgen durch ein rabattiertes Arzneimittel ausgetauscht werden (vgl. § 4 Rahmenvertrag). Dabei gelten aber nur die Präparate eines Wirkstoffes als gleich und austauschbar, die in Anlage 1 des Rahmen­vertrages gelistet sind.

Können Pharmazeutische Bedenken angewendet werden?

Auch bei biotechnologisch hergestellten Arznei­mitteln, die laut Anlage 1 wirkstoffidentisch sind, können Pharmazeutische Bedenken angewendet werden, wenn ein vorzu­nehmender Austausch den Therapie­erfolg gefährden würde.

» Welche Präparate in Anlage 1 des Rahmen­vertrags aufgeführt sind und weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der DAP-Rubrik „Biologicals“