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Nicht jeder Import trägt zur Erfüllung der Import­quote bei

Die Apotheke ist laut § 5 (2) Rahmen­vertrag dazu verpflichtet, einen bestimmten Anteil* an wirtschaftlichen Importen abzugeben und damit eine Wirtschaftlichkeits­reserve für die GKV zu erfüllen. Doch nicht jeder Import trägt zur Erfüllung der Quote bei:

Nur Importe, die mindestens 15 Prozent oder 15 Euro günstiger als das Referenz­arznei­mittel (= Original) sind, werden der Quote angerechnet!1

Ob in Bezug auf ein Original­arznei­mittel wirtschaftliche Importe im Handel sind oder nicht, ist in der Apotheken­software meist leicht zu erkennen: Ist das Original beispiels­weise mit einem großen „O“ gekenn­zeichnet, sind keine wirtschaftlichen „15/15-Importe“ verfügbar. Ist in einem solchen Fall das Original verordnet, kann dieses ohne Einfluss auf die Quote abge­geben werden. Ein kleines „o“ heißt hingegen, dass es wirtschaftliche Importe gibt.2

Die Abgabehilfe zu Efient® zeigt anhand von Beispielen, was bei der Rezept­belieferung von Original- und Import­verordnungen zu beachten ist.

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*meist 5 Prozent des Fertig­arzneimittel­umsatzes mit einer Kranken­kasse pro Quartal
1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 09/2016.
2 Beispiel: Lauer-Taxe online; https://webapo-info.lauer-fischer.de/Infosystem140901/ClientBin/Resources/Hilfe/ltIS3/ltIS31/ltIS315/ltIS3157.html