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DAP Lexikon: „Jumbopackung“

Als Jumbopackungen werden Packungen von Fertigarzneimitteln bezeichnet, deren Inhalt größer ist als die größte Messzahl, die für den jeweiligen Wirkstoff oder die jeweilige Arzneimittelgruppe in der Packungsgrößenverordnung (Anlage I zur Verwaltungsvorschrift) bestimmt wurde.

Jumbopackungen tragen kein Normkennzeichen. Sie können nicht zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgegeben werden.

Geregelt ist dies

  • im § 31 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Buch V (SGB V):
    „Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
  • in § 2 der Packungsgrößenverordnung:
    „Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Ist eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf die Menge, die der größten Messzahl entspricht, abgegeben werden oder – falls die Jumbopackung einer vielfachen Menge der größten Messzahl (Nmax) entspricht – eine vielfache Menge der Nmax.

Dies ist § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag zu entnehmen:

„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben.“

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