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DAP Lexikon: „Import, wirtschaftlicher“

Importpräparate gelten nur dann als preisgünstig, wenn sie mindestens um 15 Prozent bzw. um 15 Euro günstiger sind als das jeweilige Originalpräparat. Hierbei ist zu beachten, dass für den Preisvergleich die um den Anbieterpflichtrabatt bereinigten Preise der nicht rabattierten Präparate herangezogen werden müssen. Es werden nicht die regulären Verkaufspreise der Arzneitaxe verglichen!

§ 4 (2) Rahmenvertrag

„Importierte Arzneimittel im Sinne dieses Rahmenvertrages sind Arzneimittel, [...] deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V mindestens 15 vom Hundert oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels.“

Es zeigt sich, dass nur Import B als preisgünstig gilt, obwohl der Taxe-VK höher ist als der VK von Import A. Nur Import B würde also in die Berechnung der Malus-/Bonusquote mit eingehen.

DAP Lexikon

Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen, wie zum Beispiel Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.

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