Die Apotheke wandte sich Mitte Juni an das DAP-Team, da sie eine Ablehnung ihres Einspruchs zu einer erhaltenen Nullretaxierung erhalten hatte (DAP berichtete darüber im Retax-Newsletter vom 29. Juni 2017).
Verordnet war am 17. November 2016 zulasten der Bosch BKK (IK 108036123):
„Spasmo Mucosolvan TAB 100 St. N3“
Retaxiert wurde die Abgabe der Tabletten mit der Begründung, es handle sich um einen Artikel der Negativliste:
„Anmerkung:
BW Pos 1: Es handelt sich um einen Artikel der Negativliste nach Punkt 31 der Anlage III der AM-RL. Gemäß § 3 Absatz 7 ALV BW dürfen von der Versorgung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 (AM-RL) oder nach § 34 Abs. 3 SGB V (Negativliste) nicht abgegeben werden.“
Der Spasmo Mucosolvan-Hersteller verneinte auf telefonische Anfrage des DAP-Teams die Zuordnung zur Negativliste und auch die Apotheken-EDV (in diesem Fall ADG) ließ weder die Zugehörigkeit zur Negativliste, noch ein Abgabeverbot gemäß Anlage III der Arzneirichtlinie (AM RL) erkennen:
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