DAIICHI SANKYO INFORMIERT

Efient®: Was muss die Apotheke bei Originalverordnung beachten?

Im Bereich Original vs. Import kommt es immer wieder zu Unsicherheiten bei der Rezeptbelieferung, z. B. hinsichtlich der zu erfüllenden Importquote oder bei ärztlichem „aut idem“-Ausschluss. Die Apotheke muss zwar einen bestimmten Anteil an 15/15-Importen abgeben1, mit welchen Rezepten sie die Quote erfüllt, bleibt jedoch ihr überlassen.

Beispiel: Originalverordnung von Efient®

Im Allgemeinen gilt, dass ausgehend von einem verordneten Original auch immer die Abgabe des Originals möglich ist (hier Efient® von Daiichi Sankyo), sofern keine Rabattverträge zu beachten sind.

Die Abgabe eines Importarzneimittels ist aus vertraglicher Sicht1 dann vorgesehen, wenn

  • der Import preisgünstig ist (mindestens 15 Euro bzw. 15 % günstiger als das Original) und
  • die vereinbarte Quote bei der betreffenden Krankenkasse im jeweiligen Quartal noch nicht erreicht ist.

Wenn das Original mit Aut-idem-Kreuz verordnet ist

Da nicht von einer Substitution im arzneimittelrechtlichen Sinne ausgegangen wird, ist der Austausch von Original und Importen auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz prinzipiell möglich. Hat der Arzt allerdings zusätzlich vermerkt, dass der Austausch aus medizinisch-therapeutischen Gründen untersagt ist, muss das verordnete Original bzw. der verordnete Import auch abgegeben werden.2,*

Hinweis: Rabattbegünstigte Arzneimittel sind vorrangig abzugeben.

Weitere Hilfestellungen bei der retaxsicheren Rezeptbelieferung bietet eine aktuelle Abgabehilfe zu Efient®.

» Zur Abgabehilfe Efient®

Daiichi Sankyo: Langjährige Erfahrung im Bereich Antithrombotika

Im Bereich thrombotischer Erkrankungen blickt Daiichi Sankyo bereits auf eine mehr als 50-jährige Erfahrung zurück. Derzeit sind der Thrombozyten-Aggregationshemmer Efient® (Prasugrel) und der Faktor-Xa-Inhibitor Lixiana® (Edoxaban) erhältlich.

» Pflichttext Efient® Filmtabletten
» Pflichttext Lixiana® Filmtabletten

1 Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V, dort § 5, Stand: 09/2016.
2 Arzneiversorgungsvertrag vdek/DAV, Stand: 04/2016.

*Gilt für Ersatzkassen. Bei Primärkassen können abweichende Regeln gelten.