Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) richtet sich vorrangig an den Arzt, da es um die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung geht. Die Anlage listet Verordnungsausschlüsse und -einschränkungen für GKV-Leistungen auf, die auch in den Softwaresystemen der Apotheker angezeigt werden und zu Unsicherheiten bei der Rezeptbelieferung führen können. Fraglich ist nämlich, ob das Arzneimittel von der GKV übernommen wird und ob es Konsequenzen für die Apotheke gibt.
Daher unsere Frage an Sie:
Wie verhalten Sie sich bei der Rezeptbelieferung, wenn das Arzneimittel mit Anlage III verknüpft ist?