Bildquelle: koya979/Shutterstock.com

AKTUELLER RETAXFALL

Was gilt als objektivierbarer Nachweis?

Gemäß § 4 Absätze 2 und 3 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V wird bei der Nichterfüllung von Rabattverträgen aufgrund von:
a.) Nichtlieferbarkeit des rabattbegünstigten Arzneimittels durch den pharmazeutischen Unternehmer,
b.) Vorliegen einer Akutversorgung bzw. Versorgung im Notdienst oder
c.) Pharmazeutischen Bedenken,
der Auftrag eines Sonderkennzeichens und zusätzlich – in den beiden letztgenannten Fällen – ein erklärender Vermerk auf der Verordnung von der Apotheke gefordert.
Seit der Neufassung von § 3 Rahmenvertrag im Juni 2016 gilt, dass …

» Lesen Sie weiter