Im März 2017 hat der Bundestag das „Cannabis-Gesetz“ verabschiedet. Damit können schwerkranke Patienten mit starken Schmerzen Cannabisblüten bzw. -extrakte, Dronabinol oder Nabilon als Kassenleistung erhalten.
Cannabis auf Rezept, Genehmigung
Bei der ersten Verordnung für einen Versicherten muss der Einsatz von Cannabisblüten bzw. -extrakten, Dronabinol oder Nabilon von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse vor Beginn der Leistung genehmigt werden. Diese Genehmigung darf von den Kassen nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird mit einer nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz von Cannabisblüten bzw. -extrakten, Dronabinol und Nabilon beauftragt, die über einen Zeitraum von 60 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes läuft. Die hierfür erforderlichen Daten werden von den Ärzten in anonymisierter Form übermittelt. Der Versicherte muss über diese Datenerhebung informiert werden.
Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Begleiterhebung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Arzneimittel-Richtilinie und Anlagen). Der Studienbericht wird vom BfArM auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Cannabis, Abrechnung von Cannabis-Rezepturen und -Fertigarzneimitteln
Seit dem 1. März gibt es spezielle Sonderkennzeichen für cannabishaltige Zubereitungen und Fertigarzneimittel:
- 06460665 für die Abrechnung von cannabishaltigen Rezepturen oder Cannabisabfüllungen
- 06460671 für die Abrechnung cannabishaltiger Fertigarzneimittel ohne PZN (Einzelimporte nach § 73 AMG)
Die Preisberechnung erfolgt bei Rezepturen und Abfüllungen nach AMPreisV, wie es auch bei allen anderen Rezepturen und Abfüllungen der Fall ist.
Cannabis-Höchstmengen
Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen bis zu zwei der in § 2 Abs. 1a BtMVV genannten Betäubungsmittel unter Einhaltung der festgesetzten Höchstmengen (oder eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil) verschreiben. Bei Überschreitung der Höchstmenge muss das BtM-Rezept mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet werden.
Weitere Informationen und eine tabellarische Übersicht finden Sie hier:
» DAP Retax-Arbeitshilfe „BtM-Höchstmengen“
DAP Lexikon:
Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen, wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.
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