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Pharmazeutische Bedenken bei Antiasthmatika

Pharmazeutische Bedenken können immer dann geltend gemacht werden, wenn durch einen Präparate­austausch trotz zusätzlicher Beratung des Patienten der Therapie­erfolg oder die Arzneimittel­sicherheit im konkreten Einzel­fall gefährdet sind.

Die rechtlichen Grundlagen für Pharmazeutische Bedenken bilden die Apotheken­betriebs­ordnung § 17 Abs. 5, der Rahmenvertrag § 4 Abs. 4 sowie der DAV-Kommentar zum Rahmenvertrag.

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Austauschbarkeit von Antiasthmatika

Antiasthmatika werden in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e.V. unter den Arzneimittelgruppen genannt, für die eine Substitution als kritisch zu beurteilen ist.

Die im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V festgelegte Pflicht der Apotheken, verordnete Arzneimittel gegen rabattbegünstigte Alternativpräparate auszutauschen, erstreckt sich auch auf inhalative Arzneimittel. Dadurch kann es dazu kommen, dass ein Patient, der die Bedienung eines bestimmten Inhalationsgerätes gewohnt ist, aufgrund von Rabattverträgen nun ein andersartiges Inhalationssystem erhält. Dies kann zu erheblichen Compliance-Problemen führen und somit den Therapieerfolg gefährden.

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