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Abgabehilfe zu Tioblis® und Goltor®

Unterstützung bei Rezeptbelieferung und Beratung

Die Kombinationsarzneimittel Tioblis® (Ezetimib, Atorvastatin) und Goltor® (Ezetimib, Simvastatin) erzielten in Studien durch den dualen Wirkansatz eine effektive LDL-C-Senkung und werden begleitend zu einer Diät bei erwachsenen Patienten mit primärer heterozygoter familiärer und nicht familiärer Hypercholesterinämie oder gemischter Hyperlipidämie eingesetzt. Zudem werden die Arzneimittel zur Risikoreduktion von kardiovaskulären Ereignissen bei Patienten mit koronarer Herzkrankheit (KHK) und akutem Koronarsyndrom in der Vorgeschichte eingesetzt.1,2

Rezeptbelieferung: Wie ist bei Stückzahlverordnungen vorzugehen?

Tioblis® und Goltor® Filmtabletten sind in allen Wirkstärken jeweils mit einer N1- (= 30 St.) und einer N3-Packungsgröße (= 100 St.) im Handel.3 Für die Wirkstoffkombinationen, die zur Gruppe der „Lipidsenker“ gehören, gelten folgende Normbereiche gemäß Packungsgrößenverordnung:4,5

Da keine N2-Packung im Handel ist, kann es unter Umständen zu Stückzahlverordnungen im Bereich zwischen N1 und N3 kommen.

Rezeptbeispiel:

Es sind 60 Filmtabletten verordnet, eine entsprechende Packungsgröße ist jedoch nicht im Handel. Da die verordnete Stückzahl unterhalb des N3-Bereichs liegt und keinem Normbereich zugeordnet werden kann, ist § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag anzuwenden. Demnach ist die Abgabe von zwei 30er-Packungen zulässig. Ebenso darf eine Stückzahlverordnung über 90 Stück mit drei 30er-Packungen beliefert werden.6

NEU: Abgabehilfe zu Tioblis® und Goltor®

Die neue Abgabehilfe zu Tioblis® und Goltor® beinhaltet relevante Informationen zu den Arzneimitteln, Rezeptbelieferung und Beratungshinweise.

» Abgabehilfe Tioblis® und Goltor®

[1] Fachinformation Tioblis®.
[2] Fachinformation Goltor®.
[3] Lauer-Taxe online, Stand: März 2017.
[4] Anlage 1 (Übersicht der Messzahlen) der Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV, Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information, Stand: Januar 2017.
[5] Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist.
[6] Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V i. d. F. vom 30. September 2016, dort § 6 Abs. 2.

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