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Aktueller Retaxfall

Erst unberechtigte Vollretax, dann „nur“ noch Portoabzug

Genehmigungspflichtige Versorgungen sind vor der Abgabe zu genehmigen, da diese ansonsten nicht erstattet werden. Die Unterlagen sind zur Genehmigung einzureichen und müssen anschließend nicht nochmals an die Verordnung geheftet werden. Ein entsprechender Vermerk auf die vorliegende Verordnung reicht in der Regel aus.

Die Unterlagen können von den Krankenkassen – denen sie ohnehin vorliegen – jederzeit nochmals angefordert werden, wenn ein berechtigter Grund, z. B. Zweifel an der korrekten Abrechnung, vorliegt.

Dies sehen in der Regel die Arzneimittelversorgungsverträge so vor, damit die Unterlagen nicht mit der Rezeptabrechnung verloren gehen.

Besonders ärgerlich ist es, wenn sich eine Apotheke entsprechend dieser Vereinbarungen verhält, aber trotzdem …

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